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AVV - Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung

1.Gegenstand des Auftrags

 

Gegenstand der Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Parteien im Rahmen der Leistungserbringung gemäß Anlage 1 und den AGB (nachfolgend Hauptvertrag), soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch Mieterlink (nachfolgend Auftragnehmer) als Auftragsverarbeiter für den Kunden als Verantwortlichen (nachfolgend Auftraggeber) gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt. Dies umfasst alle Tätigkeiten, die der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrags erbringt und eine Auftragsverarbeitung darstellen. Der Gegenstand der Verarbeitung, Art, Zweck und die Kategorien der personenbezogenen Daten sowie die betroffenen Personen sind in Anlage 1 zu diesem Vertrag festgelegt.

 

2.Art und Zweck der Vereinbarung

 

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers i.S.d. Art. 4 Nr. 8 und Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

 

(2) Sofern in diesem Vertrag der Begriff „Datenverarbeitung“ oder „Verarbeitung“ (von Daten) benutzt wird, wird die Definition der „Verarbeitung“ i.S.d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO zugrunde gelegt.

 

3.Rechte und Pflichten des Auftraggebers

 

(1) Der Auftraggeber ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 4 Nr. 7 DSGVO für die Verarbeitung von Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer. Dem Auftragnehmer steht nach Ziff. 4 Abs. 5 das Recht zu, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn eine seiner Meinung nach rechtlich unzulässige Datenverarbeitung Gegenstand des Auftrags und/oder einer Weisung ist.

 

(2) Der Auftraggeber ist als Verantwortlicher für die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn Betroffene ihre Betroffenenrechte im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung von Daten im Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen.

 

(3) Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen müssen in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.

 

(4) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch ergänzende Weisungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.

(5) Der Auftraggeber kann weisungsberechtigte Personen benennen. Sofern weisungsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsberechtigten Personen beim Auftraggeber ändern, wird der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer in Textform mitteilen.

 

(6) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer feststellt.

 

(7) Für den Fall, dass eine Informationspflicht gegenüber Dritten nach Art. 33, 34 DSGVO oder einer sonstigen, für den Auftraggeber geltenden gesetzlichen Meldepflicht besteht, ist der Auftraggeber für deren Einhaltung verantwortlich.

 

4.Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und/oder unter Einhaltung der ggf. vom Auftraggeber erteilten ergänzenden Weisungen. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Regelungen, die den Auftragnehmer ggf. zu einer anderweitigen Verarbeitung verpflichten. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet. Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung richten sich ansonsten ausschließlich nach diesem Vertrag und/oder den Weisungen des Auftraggebers. Eine hiervon abweichende Verarbeitung von Daten ist dem Auftragnehmer untersagt, es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.

 

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Datenverarbeitung im Auftrag nur in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) durchzuführen. Eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten in einem Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers, die zumindest in Textform (z.B. E-Mail) erfolgen muss. Eine Zustimmung des Auftraggebers kommt nur dann in Betracht, wenn gewährleistet ist, dass die jeweils nach den Art. 44 – 49 DSGVO einzuhaltenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, um ein angemessenes Schutzniveau für den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

 

(3) Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsmäßige Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu.

 

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, im jeweils erforderlichen Maß gesichert und vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind. Der Auftragnehmer wird Änderungen in der Organisation der Datenverarbeitung im Auftrag, die für die Sicherheit der Daten erheblich sind, vorab mit dem Auftraggeber abstimmen.

 

(5) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird. Sofern der Auftragnehmer darlegen kann, dass eine Verarbeitung nach Weisung des Auftraggebers zu einer Haftung des Auftragnehmers nach Art. 82 DSGVO führen kann, steht dem Auftragnehmer das Recht frei, die weitere Verarbeitung insoweit bis zu einer Klärung der Haftung zwischen den Parteien auszusetzen.

 

(6) Die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers außerhalb von Betriebsstätten des Auftragnehmers oder Subunternehmern ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform oder Textform zulässig. Eine Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber in Privatwohnungen ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Schriftform oder Textform im Einzelfall zulässig.

 

(7) Der Auftragnehmer wird die Daten, die er im Auftrag für den Auftraggeber verarbeitet, getrennt von anderen Daten verarbeiten. Eine physische Trennung ist nicht zwingend erforderlich.

 

(8) Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber die Person(en) benennen, die zum Empfang von Weisungen des Auftraggebers berechtigt sind. Sofern weisungsempfangsberechtigte Personen benannt werden sollen, werden diese in der Anlage 1 benannt. Für den Fall, dass sich die weisungsempfangsberechtigten Personen beim Auftragnehmer ändern, wird der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber in Textform mitteilen.

 

5.Datenschutzbeauftragter des Auftragnehmers

 

(1) Der Auftragnehmer bestätigt, dass er einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 DSGVO benannt hat. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass der Datenschutzbeauftragte über die erforderliche Qualifikation und das erforderliche Fachwissen verfügt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber den Namen und die Kontaktdaten seines Datenschutzbeauftragten gesondert in Textform mitteilen.

 

(2) Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nach Absatz 1 kann im Ermessen des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftragnehmer nachweisen kann, dass er gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen und der Auftragnehmer nachweisen kann, dass betriebliche Regelungen bestehen, die eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Regelungen dieses Vertrages sowie etwaiger weiterer Weisungen des Auftraggebers gewährleisten.

 

6.Meldepflichten des Auftragnehmers

 

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für jede Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet.

 

(2) Ferner wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine Aufsichtsbehörde nach Art. 58 DSGVO gegenüber dem Auftragnehmer tätig wird und dies auch eine Kontrolle der Verarbeitung, die der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers erbringt, betreffen kann.

 

(3) Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass für den Auftraggeber eine Meldepflicht im Falle von Datenschutzverletzungen nach Art. 33, 34 DSGVO bestehen kann, die eine Meldung an die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden vorsieht. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei der Umsetzung der Meldepflichten unterstützen. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber insbesondere jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden, unverzüglich, spätestens aber binnen 48 Stunden ab Kenntnis des Zugriffs mitteilen. Die Meldung des Auftragnehmers an den Auftraggeber muss insbesondere folgende Informationen beinhalten:

  • eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

  • eine Beschreibung der von dem Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

 

7.Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers

 

(1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nach Art. 12-23 DSGVO. Es gelten die Regelungen von Ziff. 12 dieses Vertrages.

 

(2) Der Auftragnehmer wirkt an der Erstellung der Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten durch den Auftraggeber mit. Er hat dem Auftraggeber die insoweit jeweils erforderlichen Angaben in geeigneter Weise mitzuteilen.

 

(3) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung der in Art. 32-36 DSGVO genannten Pflichten.

 

8.„Home-Office“-Regelung

 

(1) Der Auftragnehmer darf seinen Beschäftigten, die mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für den Auftraggeber beauftragt sind, mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in Privatwohnungen („Home-Office“) erlauben. Die Zustimmung des Auftraggebers bedarf der Textform (z.B. E-Mail).

 

(2)  Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die Einhaltung der vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen auch im „Home-Office“ der Beschäftigten des Auftragnehmers gewährleistet ist. Abweichungen von einzelnen vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind vorab mit dem Auftraggeber abzustimmen und von diesem in Textform zu genehmigen.

 

(3) Der Auftragnehmer trägt insbesondere Sorge dafür, dass bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im „Home-Office“ die Speicherorte so konfiguriert werden, dass eine lokale Speicherung von Daten auf IT-Systemen, die im „Home-Office“ verwendet werden, ausgeschlossen ist. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer Sorge dafür zu tragen, dass die lokale Speicherung ausschließlich verschlüsselt erfolgt und andere im Haushalt befindliche Personen keinen Zugriff auf diese Daten erhalten.

 

(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass eine wirksame Kontrolle der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag im „Home-Office“ durch den Auftraggeber möglich ist. Dabei sind die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten sowie der weiteren im jeweiligen Haushalt lebenden Personen angemessen zu berücksichtigen.

 

(5) Sofern auch bei Unterauftragnehmern Beschäftigte im „Home-Office“ eingesetzt werden sollen, gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 4 entsprechend.

 

9.Kontrollbefugnisse

 

(1) Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und/oder die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen und/oder die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.

 

(2) Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Absatzes 1 erforderlich ist.

 

(3) Der Auftraggeber kann eine Einsichtnahme in die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber verarbeiteten Daten sowie in die verwendeten Datenverarbeitungssysteme und -programme verlangen.

 

(4) Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Absatzes 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, um die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen nicht unverhältnismäßig zu stören.

 

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. Art. 58 DSGVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen und der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist über entsprechende geplante Maßnahmen vom Auftragnehmer zu informieren.

 

(6) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kontrollmaßnahmen bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten im „Home-Office“ zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten des Auftragnehmers und etwaiger weiterer Personen im jeweiligen Haushalt primär durch eine Kontrolle der Sicherstellung der vom Auftragnehmer nach Ziff. 8 Abs. 2 und 3 zu treffenden Maßnahmen erfolgt. Anlassbezogen ist dem Auftraggeber auch eine Kontrolle im „Home-Office“ von Beschäftigten durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.
 

10.Unterauftragsverhältnisse

 

(1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben.

 

(2) Der Auftragnehmer hat den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln.

 

(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen Datenschutzbeauftragten gemäß Art. 37 DSGVO benannt hat. Für den Fall, dass kein Datenschutzbeauftragter beim Unterauftragnehmer benannt worden ist, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber hierauf hinzuweisen und Informationen dazu beizubringen, aus denen sich ergibt, dass der Unterauftragnehmer gesetzlich nicht verpflichtet ist, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

 

(4) Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten.

 

(5) Der Auftragnehmer hat mit dem Unterauftragnehmer einen Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen, der den Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO entspricht. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer dem Unterauftragnehmer dieselben Pflichten zum Schutz personenbezogener Daten aufzuerlegen, die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer festgelegt sind. Dem Auftraggeber ist der Auftragsdatenverarbeitungsvertrag auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.

 

(6) Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 9 dieses Vertrages) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.

 

(7) Nicht als Unterauftragsverhältnisse i.S.d. Absätze 1 bis 6 sind Dienstleistungen anzusehen, die der Auftragnehmer bei Dritten als reine Nebenleistung in Anspruch nimmt, um die geschäftliche Tätigkeit auszuüben. Dazu gehören beispielsweise Reinigungsleistungen, reine Telekommunikationsleistungen ohne konkreten Bezug zu Leistungen, die der Auftragnehmer für den Auftraggeber erbringt, Post- und Kurierdienste, Transportleistungen, Bewachungsdienste. Der Auftragnehmer ist gleichwohl verpflichtet, auch bei Nebenleistungen, die von Dritten erbracht werden, Sorge dafür zu tragen, dass angemessene Vorkehrungen und technische und organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Die Wartung und Pflege von IT-System oder Applikationen stellt ein zustimmungspflichtiges Unterauftragsverhältnis und Auftragsverarbeitung i.S.d. Art. 28 DSGVO dar, wenn die Wartung und Prüfung solche IT-Systeme betrifft, die auch im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen für den Auftraggeber genutzt werden und bei der Wartung auf personenbezogenen Daten zugegriffen werden kann, die im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden.

 

11.Vertraulichkeitsverpflichtung

 

(1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit über Daten, die er im Zusammenhang mit dem Auftrag erhält bzw. zur Kenntnis erlangt, verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.

 

(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er seine Beschäftigten mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und zur Vertraulichkeit verpflichtet hat. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er insbesondere die bei der Durchführung der Arbeiten tätigen Beschäftigten zur Vertraulichkeit verpflichtet hat und diese über die Weisungen des Auftraggebers informiert hat.

 

(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 sind dem Auftraggeber auf Anfrage nachzuweisen.

 

12.Wahrung von Betroffenenrechten

 

(1) Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber bei seiner Pflicht, Anträge von Betroffenen nach Art. 12-23 DSGVO zu bearbeiten, zu unterstützten. Der Auftragnehmer hat dabei insbesondere Sorge dafür zu tragen, dass die insoweit erforderlichen Informationen unverzüglich an den Auftraggeber erteilt werden, damit dieser insbesondere seinen Pflichten aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO nachkommen kann.

 

(2) Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten - insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung oder Löschung - durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung von Betroffenenrechten nachzukommen.

 

(3) Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.

 

(4) Für den Fall, dass ein Betroffener seine Rechte nach den Art. 12-23 DSGVO beim Auftragnehmer geltend macht, obwohl dies offensichtlich eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, für die der Auftraggeber verantwortlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Betroffenen mitzuteilen, dass derAuftraggeber der Verantwortliche für die Datenverarbeitung ist. Der Auftragnehmer darf dem Betroffenen in diesem Zusammenhang die Kontaktdaten des Verantwortlichen mitteilen.

 

13.Geheimhaltungspflichten

 

(1) Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den soeben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.

 

(2) Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.

 

14.Vergütung

 

Etwaige Regelungen zu einer Vergütung von Leistungen sind zwischen den Parteien gesondert zu vereinbaren.

 

15.Technische und organisatorische Maßnahmen zur Datensicherheit

 

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Einhaltung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften erforderlich sind. Dies beinhaltet insbesondere die Vorgaben aus Art. 32 DSGVO.

 

(2) Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage 3 zu diesem Vertrag beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Voraus mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen und die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftraggeber kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen anfordern.

 

(3) Der Auftragnehmer wird die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen regelmäßig und auch anlassbezogen auf ihre Wirksamkeit kontrollieren. Für den Fall, dass es Optimierungs- und/oder Änderungsbedarf gibt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber informieren.

 

16.Dauer des Auftrags

 

Diese Vereinbarung ist abhängig vom Bestand eines Hauptvertragsverhältnisses gemäß Ziffer 1. Die Kündigung oder anderweitige Beendigung des Hauptvertragsverhältnisses gemäß Ziffer 1 beendet gleichzeitig diese Vereinbarung.

17.Beendigung

 

(1) Nach Beendigung des Vertrages hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, Daten und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, nach Wahl des Auftraggebers an diesen zurückzugeben oder zu löschen. Die Löschung ist in geeigneter Weise zu dokumentieren. Etwaige gesetzliche Aufbewahrungspflichten oder sonstige Pflichten zur Speicherung der Daten bleiben unberührt. Für Datenträger gilt, dass diese im Falle einer vom Auftraggeber gewünschten Löschung zu vernichten sind, wobei mindestens die Sicherheitsstufe 3 der DIN 66399 einzuhalten ist; die Vernichtung ist dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Sicherheitsstufe gemäß DIN 66399 nachzuweisen.

 

(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die vollständige und vertragsgemäße Rückgabe und Löschung der Daten beim Auftragnehmer zu kontrollieren. Dies kann auch durch eine Inaugenscheinnahme der Datenverarbeitungsanlagen in der Betriebsstätte des Auftragnehmers erfolgen. Die Vor-Ort-Kontrolle soll mit angemessener Frist durch den Auftraggeber angekündigt werden.

 

(3) Der Auftragnehmer darf personenbezogene Daten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag verarbeitet worden sind, über die Beendigung des Vertrages hinaus speichern, wenn und soweit den Auftragnehmer eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung trifft. In diesen Fällen dürfen die Daten nur für Zwecke der Umsetzung der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verarbeitet werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht sind die Daten unverzüglich zu löschen.

 

18.Zurückbehaltungsrecht

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einrede des Zurückbehaltungsrechts durch den Auftragnehmer i.S.d. § 273 BGB hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen Datenträger ausgeschlossen wird.

 

19.Schlussbestimmungen

 

(1) Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder Beschlagnahme), durch ein Insolvenzverfahren oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren. Der Auftragnehmer wird die Gläubiger über die Tatsache, dass es sich um Daten handelt, die im Auftrag verarbeitet werden, unverzüglich informieren.

 

(2) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.

 

(3) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.

​Stand: 30.12.2024

Anlage 1 - Gegenstand und Zweck der Verarbeitung

 

Der Auftrag des Auftraggebers an den Auftragnehmer umfasst folgende Arbeiten und/oder Leistungen:

 

Gegenstand des Auftrags ist die Verarbeitung personenbezogener Daten (nachstehend „Daten“ genannt) durch den Auftragsverarbeiter für den Verantwortlichen in dessen Auftrag und nach dessen Weisung, im Zusammenhang mit der Ausführung der folgenden Dienstleistungen:

 

Bereitstellung einer webbasierten Plattform zur Verwaltung von Mietinteressenten zum Zwecke der Vermietung von Immobilien

 

Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach der Laufzeit des Hauptvertrages, sofern sich aus den Bestimmungen dieser Anlage oder zwingenden gesetzlichen Regelungen nicht darüberhinausgehende Verpflichtungen ergeben.

 

Eine detaillierte Beschreibung des Auftragsgegenstandes sowie Umfang, Art und Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung ergeben sich aus dem zugrundeliegenden Hauptvertrag.

 

Die Verarbeitung und Nutzung der Daten, die durch die Inanspruchnahme der Telekommunikationsdienstleitungen des Auftragsverarbeiters erhoben werden, findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland statt. Die Verarbeitung und Nutzung der Daten, die durch die E-Mail-Kommunikation mit dem Auftragsverarbeiter erhoben werden, findet in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung in ein Drittland bedarf der vorherigen Zustimmung des Verantwortlichen und darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO erfüllt sind.

 

Art(en) der personenbezogenen Daten

 

Folgende Datenarten sind regelmäßig Gegenstand der Verarbeitung:

 

Von Vermietern erheben wir folgende Daten:

  • Stammdaten Organisation

  • Name

  • Rechnungsadresse

  • Registrierungsdatum

  • E-Mail

  • Telefonnummer (optional)

  • Stripe Kunden-ID

  • Mitarbeiter - Vor- und Nachname

  • Verifikationsstatus

  • Foto (optional)

  • Organisations-Zugehörigkeit

  • Verantwortlichkeiten für Mieteinheiten / -objekte

  • Änderungen des Bewerbungsstatus

  • Zeitpunkt der letzten Anmeldung

 

für jede Mieteinheit erheben wir folgende Daten:

  • Adresse

  • Mieteinheit-ID

  • Bewerbungsfrist

  • Status: Aktiv / deaktiviert

  • Link zum Exposé

  • Art der Mieteinheit (Etagenwohnung, Dachgeschoss-Wohnung, Loft/Studio/Atelier, Terrassen-Wohnung, Erdgeschosswohnung, Hochparterre-Wohnung, Souterrain-Wohnung, Ferienwohnung, Galerie, Rohdachboden, Penthouse, Sonstiges)

  • Lage im Objekt

  • Verfügbar ab

  • Größe in m²

  • Anzahl der Zimmer

  • Kaltmiete pro Monat in €

  • Nebenkosten pro Monat inkl. Heizkosten in €

  • PKW-Stellplatz pro Monat in €

  • Gesamtmiete pro Monat in €

 

von dem Mietinteressent erheben wir folgende Daten:

  • Stammdaten Nutzer

  • E-Mail

  • Registrierungsdatum

  • Bewerbungen für welches Mietobjekt

  • frühestes Einzugsdatum

  • Haustierhaltung

  • geschäftliche Nutzung

  • Bürgschaft

  • Wohnberechtigungsschein (+ wie viele Räume und Fläche)

  • Erstellungsdatum

  • aktueller Status und wann dieser geändert wurde

 

 

pro Bewerbung erheben wir vom Mietinteressenten folgende Daten:

  • Anrede, Vorname, Nachname

  • Geburtstag

  • E-Mail-Adresse

  • Telefonnummer

  • Beschäftigungsverhältnis

  • Höhe der Nebeneinkünfte (optional)

  • Angabe zu offene Insolvenzverfahren in den letzten fünf Jahren

  • Angabe zum Vorliegen einer Haftpflichtversicherung

  • Angabe zum Vorliegen einer Hausratversicherung

  • Angabe zum Vorliegen eines Räumungsstreits in den letzten fünf Jahren

  • Angabe zum Vorliegen einer eidesstattliche Versicherung/Vermögensauskunft in den letzten 3 Jahren

  • vom Vermieter angeforderte Dokumente, wann sie hochgeladen wurden und ob der Vermieter diese mit einer Notiz zurückgewiesen hat

  • welche Dokumententypen von ihnen angefordert wurden für eine bestimmte Mieteinheit

  • Sonstige Hausbewohner - Anrede, Vorname, Nachname – Geburtsdatum

  • Wie sie mit den Mietinteressenten im Verhältnis stehen

 

 

Kategorien betroffener Person

 

Kreis der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen:

 

Kunden, Geschäftspartner, Interessenten

Beschäftigte, Mitarbeiter, Dienstleister

​Stand: 30.12.2024

Anlage 2 – Unterauftragnehmer

 

Der Auftragnehmer nimmt für die Verarbeitung von Daten im Auftrag des Auftraggebers Leistungen von Dritten in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten verarbeiten („Unterauftragnehmer“).

 

Dabei handelt es sich um nachfolgende(s) Unternehmen:​​​​

Subunternehmer
Anschrift
Art der Dienstleistung
Retool
Retool Inc. 1550 Bryant Street San Francisco CA 94103
Verwaltung von Nutzerkonten
Stripe
1 Grand Canal Street Lower Grand Canal Dock Dublin D02 H210 Irland
Zahlungsabwicklung für Vermieterkonten
Google Maps
1600 Amphitheatre Parkway in Mountain View, California.
Validierung von Adressen und Darstellung von Karten
Mapbox
750 15th St NW Washington, District of Columbia, USA
Validierung von Adressen und Darstellung von Karten
Mailjet
Alt Moabit 2, 10557 Berlin, Germany
Versenden von E-Mails
Hetzner
Industriestr. 25 91710 Gunzenhausen
Server für die webbasierte Mieterlink Software
inopla
Neuenkampsweg 4 25337 Kölln-Reisiek/Elmshorn
Telefonie-Plattform für Support und Vertrieb

​Stand: 30.12.2024

Anlage 3 - Technische und organisatorische Maßnahmen des Auftragnehmers

 

Übersicht der technisch-organisatorischen Maßnahmen

Gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Weiterhin ist der Auftragsverarbeiter verpflichtet, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Datenschutzgrundsätze wirksam umzusetzen und die notwendigen Garantien in die Verarbeitung aufzunehmen, um den Anforderungen die Rechte der betroffene Personen zu schützen, sowie dafür zu sorgen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. (Art. 24 DSGVO „Privacy by Design, By Default“)

Die nachfolgende Darstellung dient dazu, einen Überblick zu geben, welche Maßnahmen der Auftragsverarbeiter ergreift, um die Anforderungen der Art. 24 und Art. 32 DSGVO umzusetzen. Die Übersicht richtet sich nach der Struktur des Art. 32 Abs.1 DSGVO.

 

(1) Pseudonymisierung

Mit der Pseudonymisierung von personenbezogenen Daten soll gewährleistet werden, dass die Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind („Datenminimierung“).

Bei der Ausführung der vereinbarten Dienstleistung (Bereitstellung einer virtuellen Telefonanlage aus einer Cloud) werden die konkret vorliegenden, personenbezogenen Daten verarbeitet, die hierfür erforderlich sind. Eine Pseudonymisierung bzw. Anonymisierung der personenbezogenen Daten für weitere Verarbeitungsvorgänge z.B. Rechnungsstellung, Bereitstellung von Einzelverbindungsnachweisen etc. wird in Absprache mit dem Kunden durchgeführt. Zudem kann der Kunde über seine Benutzeroberfläche entsprechende Einstellungen selbst vornehmen. Auf diese Einstellungen hat der Auftragsverarbeiter keinen Einfluss.

 

(2) Verschlüsselung

Die Verschlüsselung ist eine wesentliche Maßnahme, um eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten vor einem unberechtigten Zugriff zu schützen und so das Risiko physischer, materieller oder immaterieller Schäden für die betroffenen Personen durch unbefugte Offenlegung zu reduzieren.

 

Durch Nutzung von Verschlüsselungsverfahren/von VPN und Passwortschutz auf Dateiebene bei der Weitergabe von Daten wird gewährleistet, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder der Weitergabe über Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können.

 

(3) Vertraulichkeit

Vertraulichkeit bedeutet, dass Daten nur befugten Personen zugänglich zu machen sind, um so das Risiko physischer, materieller oder immaterieller Schäden durch unbefugte Offenlegung bzw. unbefugten Zugang zu den im Auftrag verarbeiteten Daten zu reduzieren.

 

(3.1) Maßnahmen zur Zutrittskontrolle

Maßnahmen zur Zutrittskontrolle dienen dazu, Unbefugten den Zutritt zu den DV-Anlagen und zu den Räumlichkeiten, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu verwehren. Um dies zu gewährleisten, wird eine Besucherkontrolle bei Betreten des Gebäudes durchgeführt und Besucher innerhalb des Gebäudes begleitet. Besucher- und Arbeitsräumlichkeiten sind getrennt. Der Auftragsverarbeiter verfügt über separate Serverräume mit Zutrittsbeschränkungen, die Räume sind für Besucher nicht zugänglich. Weiterhin tragen Schließsysteme, Regelungen zur Schlüsselvergabe sowie Videoüberwachung bzw. Alarmsysteme gegen mögliche Einbrüche zur Sicherung de Zutrittskontrolle bei.

 

(3.2) Maßnahmen zur Zugangskontrolle

Mit Maßnahmen der Zugangskontrolle soll verhindert werden, dass Unbefugte die Möglichkeit haben, DV-Systeme zu nutzen.

Um dies zu verhindern, verfügt der Auftragsverarbeiter über Authentifikationsverfahren und Passwortrichtlinien. Zugangsberechtigungen der Mitarbeiter zu den IT-Systemen werden dokumentiert, nach Ausscheiden eines Mitarbeiters werden dessen Zugänge gelöscht. Zur weiteren Sicherung werden entsprechende Virensoftware, Firewalls und SPAM-Filter eingesetzt. Der Zugang von außerhalb erfolgt über VPN.

Die Mitarbeiter sind angewiesen, ihre PCs bei Verlassen des Arbeitsplatzes zu sperren und ihre An- und Abmeldung zu protokollieren.

 

(3.3) Zugriffsberechtigungen

Mit diesen Maßnahmen soll verhindert werden, dass im Auftrag verarbeitete Daten nicht unbefugt gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden. Die zur Nutzung von IT-Systemen Berechtigten dürfen ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigungen unterliegenden Daten zugreifen. Mittels Berechtigungskonzepten (eingeschränkte Gruppenberechtigungen für Mitarbeiter) wird sichergestellt, dass Mitarbeiter nur auf die Daten, Dateien und Datenträger zugreifen können, die ihren Berechtigungen entsprechen. Differenzierte Berechtigungen auf verschiedenen Ordnern und Laufwerken sind eingerichtet. Die Mitarbeiter werden angehalten, Daten in Papierform sicher aufzubewahren und eine „Clean Desk Policy“ umzusetzen.

 

(3.4) Weitergabe von Daten

Durch die Nutzung von Verschlüsselungsverfahren/VPN und Passwortschutz auf Dateiebene wird bei der Weitergabe von Daten sichergestellt, dass diese bei der elektronischen Übertragung oder ihrer Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden. Dokumente in Papierform mit sensiblen Daten werden über Kuriere verschickt. Um sicherzustellen, dass eine Weitergabe an Dritte nur durch Berechtigte erfolgt, werden weisungsbefugte bzw. weisungsempfangende Mitarbeiter gegenüber Dienstleistern bzw. Auftraggebern mit Beginn der Zusammenarbeit klar kommuniziert.

 

(3.5) Löschen von Daten

Personenbezogene Daten werden von dem Auftragsverarbeiter nur solange gespeichert werden, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist bzw. wie dies zur Wahrung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vorgeschrieben ist.

 

(4) Integrität

Mit den Maßnahmen zur Sicherung der Integrität soll Sorge getragen werden, dass Daten / Systeme korrekt, unverändert bzw. verlässlich sind und das Risiko physischer, materieller oder immaterieller Schäden für den Betroffenen durch unbeabsichtigtes/unrechtmäßiges/fahrlässiges Handeln reduziert wird.

 

In den IT-Systemen werden hierzu Maßnahmen gewählt, mit denen nachträglich geprüft werden kann, ob und von wem im Auftrag verarbeitete Daten in Datenverarbeitungssystemen eingegeben, verändert oder entfernt werden. Dies wird durch entsprechende Protokollierungs-/Authentifikationsverfahren gewährleistet.

 

(5) Verfügbarkeit, Belastbarkeit, Wiederherstellung

Verfügbarkeit bedeutet, dass Daten und IT-Systeme zur Verfügung stehen und von autorisierten Personen genutzt werden können, wenn dies benötigt wird. Die Datenverarbeitungsanlagen und die Gebäude, in denen sie sich befinden, müssen daher gegen eine Unterbrechung z.B. durch Serverausfall, Stromausfall, Unwetter, Brand geschützt werden. Mit der Belastbarkeit („resilience“) soll sichergestellt werden, dass die Systeme und Dienste in der IT einer gewissen Beanspruchung standhalten. Für den Fall eines Ausfalls der Systeme muss gewährleistet werden, dass diese schnellstmöglich und unverzüglich wiederhergestellt werden können.

 

Ein Schutz der Datenverarbeitungsanlagen erfolgt durch den Einsatz entsprechender Sicherungsmaßnahmen wie Datensicherung, Back-Up-Verfahren, Spiegelung, regelmäßige Updates des Virenschutzes und der getrennten Aufbewahrung.

 

Der Auftragsverarbeiter trifft zudem Maßnahmen für eine Systemstabilität, die dem Anspruch, der durch die Größe des Unternehmens und seinen Geschäftsgegenstand entsteht, gerecht wird.

Speicher-, Zugriffs- und Leitungskapazitäten sind so ausgelegt, dass sie auch an Tagen großer Belastung ohne merkliche Verzögerung von Zugriffs- und Übertragungszeiten genutzt werden können. In allen Gebäuden des Auftragsverarbeiters sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen Feuerlöscher und Rauchmeldern installiert. Ebenso besteht eine Notstromversorgung.

 

(6) Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technisch-organisatorischen Maßnahmen

Art. 32 Abs. 1 DSGVO sieht die Einführung von Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zu Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung vor.

 

Der Auftragsverarbeiter hat sowohl einen Datenschutzbeauftragten nach Art. 37 ff. DSGVO und einen Sicherheitsbeauftragten nach § 104 (4) TKG bestellt. Sowohl der Datenschutzbeauftragte wie der Sicherheitsbeauftragte führen regelmäßige Begehungen durch, um die aktuellen Maßnahmen und Verfahren zu evaluieren sowie Optimierungen zu initiieren.

 

(6.1) Auftragskontrolle

Gemäß Art. 28 DSGVO erfolgt die Beauftragung eines weiteren Subunternehmers nur mit vorheriger genereller oder ausdrücklicher Zustimmung des Verantwortlichen und nur auf Grundlage eines Vertrages, der die Maßgaben des Art. 28 Abs. 3 DSGVO erfüllt.

Der Auftragsverarbeiter arbeitet nur mit Subunternehmern zusammen, die hinreichend Garantien bieten, dass die Verarbeitung in Einklang mit den Vorschriften der DSGVO erfolgt. Mit den Subunternehmern werden Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung geschlossen. Das heißt, sämtliche vertraglichen Regelungen in der Vertragskette werden auch dem weiteren Unterauftragnehmer auferlegt.

 

(6.2) Trennungskontrolle

Der Auftragsverarbeiter trägt dafür Sorge, dass personenbezogene Daten nur zu dem zuvor definierten Zweck verarbeitet werden. Daten, die zu unterschiedlichen Zwecken erhoben werden, werden getrennt verarbeitet. Die Verarbeitung von Daten in Test- und Produktivumgebung erfolgt getrennt.

 

(6.3) Organisation des Datenschutzes

 

(6.3.1) Verantwortlichkeiten

Die Datenschutzorganisation ist fester Bestandteil der Compliance-Organisation des Auftragsverarbeiters. In dem Unternehmen sind die Verantwortlichkeiten für den Datenschutz klar benannt.

 

Die Funktion des Datenschutzbeauftragten wird durch einen externen Datenschutzbeauftragten wahrgenommen. Der Datenschutzbeauftragte besitzt die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit und wird bei seinen Aufgaben durch ein Team unterstützt.

 

(6.3.2) Maßnahmen zur Sensibilisierung

Bei Einstellung werden die Mitarbeiter auf Art. 28 Abs. 3 lit.) b DSGVO verpflichtet und bezüglich der Einhaltung des Datenschutzes am Arbeitsplatz geschult. Weiterhin werden Präsenzschulungen zu den Maßgaben der DSGVO durch den Datenschutzbeauftragten durchgeführt.

​Stand: 30.12.2024

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